(ip/RVR) Die Klägerin hatte an die Beklagte eine Wohnung vermietet. Mit Schreiben vom 23.Mai 2007 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung dieses Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ende des Monats Februar 2008; einer stillschweigenden Vertragsfortführung widerspreche sie vorsorglich. Mit der am 19.März 2008 zugestellten Klage begehrte die Klägerin Räumung der Wohnung. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Beklagte zur Räumung. Nachdem die Beklagte die Wohnung zwischenzeitlich geräumt hat, erklärten die Parteien im Revisionsverfahren den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Der BGH entschied somit über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Die Kosten waren der Beteiligten aufzuerlegen, weil die Klägerin voraussichtlich in der Hauptsache obsiegt hätte.

Der Klägerin stand der von ihr geltend gemachte Räumungsanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) zu, weil das Mietverhältnis durch die berechtigte Eigenbedarfskündigung beendet worden ist.
Der BGH bekräftigte die Entscheidung des Berufungsgerichts: Der von der Klägerin im Kündigungsschreiben erklärte Widerspruch stand der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB entgegen.

Nach § 545 Satz 1 BGB tritt eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt und keine der Parteien ihren entgegenstehenden Willen binnen zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Für den Vermieter beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt (§ 545 Satz 2 Nr.2). Der Klägerin war die Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache schon am 1.März 2008 bekannt. Der in der Klageerhebung liegende Widerspruch erfolgte nicht mehr rechtzeitig, weil die Klage erst am 19.März 2008 zugestellt wurde. Jedoch hatte die Klägerin der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihrem Kündigungsschreiben vom Mai 2007 widersprochen, und so eine Vertragsfortsetzung bereits wirksam ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Widerspruch grundsätzlich auch schon erhoben werden, bevor mit Ablauf der Mietzeit die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings hatte der Senat in einem älteren Beschluss, dem ein (eher entfernt) verwandter Sachverhalt zugrunde lag, entschieden, dass die Wirksamkeit eines Widerspruchs allgemein einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Widerspruch und Vertragsende erfordere. Seitdem werden unterschiedliche Meinungen diesbezüglich vertreten.
Das ist insbesondere relevant in Fällen, in denen der Widerspruch zusammen mit einer ordentlichen Kündigung erklärt wird, sodass zwischen Widerspruch und Vertragsende mehrere Monate vergehen (hier neun Monate, wegen infolge des langjährigen Mietverhältnisses verlängerter Kündigungsfrist). Der Senat beschloss nunmehr, dass es eines zeitlichen Zusammenhangs jedenfalls dann nicht bedarf, wenn der Widerspruch zusammen mit der Kündigung erklärt wird. Denn im Rahmen des § 545 BGB ist nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Ablauf der Mietzeit und Widerspruch entscheidend, sondern, dass nach den Gesamtumständen für den Mieter aus der früheren Erklärung seines Vermieters dessen Wille, das Mietverhältnis nach Vertragsbeendigung nicht fortsetzen zu wollen, eindeutig erkennbar wird. Widerspricht der Vermieter ausdrücklich bereits im Kündigungsschreiben – wie hier die Klägerin – einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den konkreten Zeitpunkt der Beendigung desselben hinaus, will er zweifellos die Rechtsfolgen des § 545 BGB ausschließen. Ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist deshalb wirksam.

BGH vom 21.April 2010, Az. VIII ZR 184/09


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