(ip/pp) Über die Höhe der anstehenden Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg aktuell zu entscheiden. Die Parteien stritten über die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Werkvertrages zur Sanierung von Gebäuden. Die Klägerin begehrte die volle Vergütung der beauftragten Leistungen abzüglich der durch die Nichtausführung der Teilleistung "Natursteinarbeiten" ersparten Aufwendungen. Die Klägerin hatte noch vorgetragen, sie habe anstelle des gekündigten Auftrages keine Füllverträge abschließen können, da sich der Beklagte bzgl. der angebotenen Ersatzmaterialien nicht hinreichend erklärt habe, und sie aus diesem Grund die notwendige Baukapazität für die Verlegearbeiten habe vorhalten müssen. Der Beklagte hatte die Schlussrechnung auch deshalb als unschlüssig angesehen, da die Klägerin vertraglich vereinbarte Skonti nicht gewährt habe. Der Beklagte hatte zudem Mängel geltend gemacht: Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich auf ca. 700,- Euro netto. Der Beklagte machte insoweit einen Kostenvorschussanspruch geltend, mit dem er hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet hat. Ferner hat sich der Beklagte darauf berufen, die Parteien hätten in § 14 Nr.3 des Werkvertrages vereinbart, die Klägerin habe für die Baustelleneinrichtung und Benutzung bauseitiger sanitärer Einrichtungen, Unterhaltung von allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen und allgemeiner Baustelleneinrichtung die anfallenden Kosten zu tragen. Insoweit seien für Miettoiletten und Baustelleneinrichtung Kosten entstanden, die er zu Gunsten der Klägerin nur zu 40% ansetze, also zu gut 1.600,- Euro.

Das OLG Brandenburg entschied: “1. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.

2. Die Abrechnung muss dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat.

3. Die nicht erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer getrennt nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen. Dafür ist erforderlich, dass er schlüssig darlegt, welche Aufwendungen er insoweit erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb sie sich anrechnen lässt.

4. Erspart sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Vertrages hätte machen müssen, und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind.

5. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.

6. Eine Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags, auch wenn der Kläger den Anspruch insgesamt begründet und selbst dann, wenn er sich die Geltendmachung des Restes vorbehält. Dies gilt auch für verdeckte Teilklagen, bei denen der Kläger nicht weiß, dass sein Anspruch höher ist als die bezifferte Forderung.”

OLG Brandenburg, Az.: 11 U 145/07