(IP/RVR) „Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.“ (Leitsatz)

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ließen die Grundstückseigentümer einen Heizöltank für die Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen. Einige Jahre später führte eine Grundstücksteilung dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen Grundstücken lagen. Die beiden Grundstücke wurden an verschiedene Personen weiterveräußert, sodass das Grundstück mit dem Öltank im Eigentum einer anderen Person stand als das Grundstück mit dem Wohnhaus.

Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass der Tank als wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses anzusehen ist und somit im Eigentum des Eigentümers des Wohnhaus-Grundstücks steht, obwohl er auf einem anderen Grundstück belegen ist. Die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen gehören gemäß § 94 Abs. 2 BGB zu dessen wesentlichen Bestandteilen. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats bei einem Wohnhaus auch die Heizungsanlage. An dieser Zuordnung hat die Grundsstücksteilung nichts geändert.

Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist diese Entscheidung im Hinblick auf die §§ 55, 90 ZVG von enormer Bedeutung.

BGH Urteil vom 19.10.2012, Az. V ZR 263/11


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