(ip/RVR) Nach Meinung des V. Zivilsenats des BGH begründet der Bezug von Versorgungsleistungen wie Strom, Wasser und Telekommunikation keinen Besitz an den Leitungen des Verteilungsnetzes.

Das Grundstück der Klägerin war ausschließlich über einen Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden. Die Versorgung des Grundstücks der Beklagten mit Strom, Wasser und Telekommunikation erfolgte über Versorgungsleitungen, die die jeweiligen Versorgungsträger über den Privatweg der Klägerin verlegt hatten. Für die Nutzung des Wegs zur Führung der Leitungen verlangte die Klägerin Entschädigung von der Beklagten. Sie blieb damit in allen Instanzen erfolglos.

Der BGH ging in der Revision insbesondere auf mögliche Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und Bereicherungsrecht ein.

Ein Anspruch aus EBV nach § 988 BGB scheitere am fehlenden unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten an dem Wegegrundstück. Weder nutze sie es zur Führung der Versorgungsleitungen, noch müsse sie sich das Verhalten der Versorgungsträger zurechnen lassen. Die Versorgungsleitungen seien alleine von den jeweiligen Versorgungsträgern verlegt worden. Nicht zu beanstanden sei die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach diese auch alleinige Nutzer der Leitungen seien. Der Bezug der Versorgungsleistungen begründe allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, nicht jedoch des vorgeschalteten Verteilungsnetzes. Nach der Verkehrsanschauung habe alleine der Versorgungsträger Besitz an den Leitungen, der einzelne Anschlussnehmer nur am jeweiligen Hausanschluss. Jedenfalls fehle der Beklagten der Wille zur Sachherrschaft über andere als der ihr zugewiesenen Teile des Netzes, was aber auch Voraussetzung einer tatsächlichen Sachherrschaft sei.

Auch mittelbarer Besitz an den Versorgungsleitungen scheide aus, weil die Versorgungsunternehmen ihren Besitz an den Leitungen nicht aus Fremdbesitz von der Beklagten herleiteten, sondern originär aus § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG. Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB scheitere daran, dass die Beklagte Vermögensvorteile durch Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikation über die jeweiligen Versorgungsverträge durch Leistung der Versorgungsträger und nicht in sonstiger Weise erhalten habe.

BGH vom 02.12.2011, Az. V ZR 119/11


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