(ip/pp) In Sachen Versicherungsausschluss bei Sturmschäden ging es jetzt in Mecklenburg-Vorpommern: Eine als "bezugsfertiges Haus" versicherte Immobilie müsse eine "abgedichtete Außenhaut" aufweisen - das bestätigte das Oberlandesgericht Rostock. Solange ein Baugerüst stehe und Außenwand und Dach nicht "restlos geschlossen" seien, müssten Besitzer den Schaden selbst bezahlen – wenn ihre Versicherung nicht leiste.

Im konkreten Fall hatte ein Hauseigentümer das Dach sanieren lassen. Während der Arbeiten zog ein Sturm auf und richtete massive Schäden an. Zwar hatte der Kläger sein Haus im Rahmen einer Gebäudeversicherung auch gegen Sturmschäden versichert. Die Gebäudeversicherung weigerte sich dennoch zu zahlen: Laut Vertragsbedingungen sei sie von ihrer Zahlungspflicht befreit, wenn das Haus zum Schadenszeitpunkt "nicht bezugsfertig" wäre. Das bedeute nämlich, dass zur Bezugsfertigkeit eine "abgedichtete Außenhaut" vorhanden sein müsse: Außenwände, Dach, Fenster und Türen müssten restlos geschlossen sein. Die Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen wäre hingegen nicht erforderlich.

Die Rostocker Richter gaben der Versicherung Recht: Das Gebäude sei "nicht bezugsfertig" im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein Gebäude, das vorübergehend wegen Umbaumaßnahmen für seinen Zweck nicht nutzbar ist, wird einem "noch nicht" bezugsfertigen Haus gleichgestellt. So muss auch etwa das Baugerüst entfernt worden sein: Denn gerade letzteres beeinflusst die Stärke der Luftströmungen bei Sturm und gefährdet das Gebäude durch herabstürzende Teile.

OLG Rostock, Az.: 6 U 121/07