(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen eines Versäumnisurteils hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden:

„Ein Versäumnisurteil darf nur ergehen, wenn eine Partei in einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und damit grundsätzlich erst nach Abschluss einer noch nicht vollständig durchgeführten Beweisaufnahme.“

Die Beklagten hatten ihre Pflichten aus einem Mietvertrag verletzt, da sie das Mietobjekt entgegen des Vertrages ohne Einwilligung unterverpachtet hatten. Der Rechtsstreit hatte sich verzögert – die Beweisaufnahme war bis zum letzten Verhandlungstag fortgesetzt worden. Da der Beklagte an diesem Tag nicht erschien, wurde ein Versäumnisurteil gegen ihn verhängt. Dagegen wandte sich das OLG: „Ungeachtet der Begründetheit der Klage war das Versäumnisurteil des Landgerichts ... aufzuheben, da es nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist; denn ein Versäumnisurteil darf nur ergehen, wenn eine Partei in einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint, nicht lediglich in einem Termin zur Beweisaufnahme.“

OLG Frankfurt, Az.: 2 U 142/14

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