(IP/CP) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell ein für Vermieter sehr positives Urteil hinsichtlich des Teilerlasses der Grundsteuer gefällt. Die Grundsteuer gehört bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken zu den Betriebsausgaben, ferner auch bei den eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken sowie zumeist bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.

Von den Finanzbehörden umstritten war der ab 2008 geltenden Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn der tatsächliche Rohertrag aus Vermietung in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger war als der normale Ertrag. Dann wäre die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erlassen. Wenn überhaupt kein Rohertrag erzielt wird, wäre sie um 50 % zu erlassen.

Dies sei rechtens, so der BFH: „Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung.“

BFH, AZ: II R 36/10


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