(IP) Hinsichtlich eines grob fahrlässigen Gutachtens eines Sachverständigen im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig mit Leitsatz entschieden.

„1. Auch wenn ein Verkehrswertgutachter den Wert einer Eigentumswohnung um nur 2.000 Euro fehlerhaft berechnet, kann ein unrichtiges Gutachten i.S.d. § 839a BGB vorliegen.

2. Der Sachverständige handelt grob fahrlässig, wenn er außer Acht gelassen hat, was jedem Sachverständigen hätte einleuchten müssen und diese Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist.“

3. Das Vertrauen des Bieters darauf, dass die der Ermittlung des Verkehrswerts zu Grunde gelegten Werte korrekt sind, ist nicht geschützt, denn der Sachverständige haftet nicht, wenn er zwar von unrichtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, der Verkehrswert aber im Ergebnis richtig ist.“

Die Klägerin nahm den Beklagten als Sachverständigen auf Schadensersatz in Anspruch, weil er in einem Zwangsversteigerungsverfahren grob fahrlässig ein fehlerhaftes Verkehrswertgutachten erstellt haben sollte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck des BGB nicht umfasst sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Ihr stehe entgegen der Ansicht des Landgerichts auch Schadensersatz zu, wenn sie in Kenntnis der geringeren Wohnfläche ein niedrigeres Gebot abgegeben und dann von Dritten überboten worden wäre. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin könne nicht allein davon abhängig sein, welche Biet-Entscheidungen Dritte bei einem korrekten Wertgutachten getroffen hätten. Sachgerecht sei es demgegenüber, die Schadensersatzberechnung an die Verkehrswertdifferenz oder das Verhältnis der fälschlicherweise festgestellten zur tatsächlich vorhandenen Wohnfläche zu knüpfen. Die landgerichtliche Entscheidung verkenne, dass der Klägerin kein hypothetischer- sondern ein tatsächlicher Schaden entstanden sei.

OLG Braunschweig, Az.: 2 U 119/14

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