(IP) Hinsichtlich Aufklärungspflicht eines Verkäufers bzgl. eines Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet und dessen mögliche Chancen, als Bauland deklariert zu werden, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden:

„1. Bei dem Verkauf eines Grundstücks, hinsichtlich dessen lediglich die (spekulative) Hoffnung besteht, dass es in Zukunft Bauland werden kann, kann es an der für eine Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen verwerflichen Gesinnung auch dann fehlen, wenn der Kaufpreis nach objektiven Kriterien in einem besonders groben Missverhältnis zum Marktwert des Kaufobjekts steht.

2. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls ist der Verkäufer eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich, das nicht Bauland ist, ungefragt nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt.“

Die Klägerin verlangte die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags der Parteien sowie Schadensersatz hinsichtlich dreier unbebaute Grundstücke. Sie behauptete, der Beklagte habe sie arglistig über die zukünftige Bebaubarkeit des Kaufobjekts getäuscht. Tatsächlich sei eine Bebauung wegen der Lage in einem Landschaftsschutzgebiet dauerhaft nicht möglich. Vor diesem Hintergrund meinte die Klägerin, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sei, sodass der Kaufvertrag nichtig und daher rückabzuwickeln sei. Aufgrund eines Wertermittlungsgutachtens habe der Beklagte gewusst, dass es sich bei der verkauften Fläche überwiegend um "Unland" handle.

OLG Hamm, Az.: 22 U 147/14

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