(ip/pp) Die Wirksamkeit von Verjährungshemmungen auch gegenüber Bürgen war vom Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Die Klägerin nahm die Beklagten mit einer Teilklage aus Bürgschaften in Anspruch. Die Beklagten hatten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf je 500.000,- Euro beschränkte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit über 3.020.000,- Euro und einem Avalkredit über 4.165.000,- Euro übernommen. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich gesichert waren, hatte die Klägerin der Hauptschuldnerin zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt. Ein Beklagter war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, eine weitere Beklagte deren Mehrheitsgesellschafterin. Gut ein Jahr später vereinbarten die Klägerin und die Hauptschuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine dreimonatige Prolongation der Kredite. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem Termin zurückzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnflächen, Tiefgaragen und Stellplätze des Vorhabens verkauft sein würden, was durch Vorlage notarieller Verträge nebst Finanzierungsbestätigungen nachzuweisen war.

Bis zum betreffenden Zeitpunkt legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vor. Darauf lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Bestätigungen die Bitte der Hauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte jedoch mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur Übernahme der Kredite bereit sei. Dennoch forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis Ende Jahr und bot für diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung von Überziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank gescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin Ende Januar des darauf folgenden Jahres erneut zur Rückzahlung innerhalb eines Monats auf und kündigte an, ihre Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Sechs Monate später teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen. Zugleich bat sie darum, über Gespräche mit potentiellen Käufern unterrichtet zu werden. Die Hauptschuldnerin informierte darauf fast zeitgleich darüber, dass sie einen Interessenten gefunden habe, der seinerseits auf eine Finanzierungsbestätigung warte und teilte dann aber im Oktober mit, dass sie trotz der fast einjährigen Verhandlungen und Erörterungen verschiedener Konzepte Insolvenz werde anmelden müssen, wenn nicht innerhalb weniger Tage eine Regelung über die Projektfertigstellung gefunden werde. Unmittelbar danach stellte sie Insolvenzantrag. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagten aus den Bürgschaften in Höhe von je ca. 500.000,- Euro in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde mangels Masse abgewiesen und sie wurde wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Mit der danach rechtshängigen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Bürgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Teilbetrages von 330.000,- Euro nebst Zinsen. Letztinstanzlich entschied der BGH. “1. Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.

2. Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld”.

BGH, Az.: XI ZR 18/08