(IP) Hinsichtlich des Beginns der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Geleisteten wegen Zweckverfehlung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz geäußert.

„Stellt ein Miterbe in der Erwartung, ein ihm durch Teilungsanordnung versprochenes Grundstück zu erben, der Betreuerin der Erblasserin einen Geldbetrag zur Verfügung, so kann er diesen wegen Zweckverfehlung zurückverlangen, wenn die Empfängerin das Grundstück vor dem Erbfall veräußert.“

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Rückforderungsanspruch des Klägers, der im Zusammenhang mit erbvertraglichen Vereinbarungen stand. Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger, dass die Begründung des Erstgerichts, die klägerische Forderung sei verjährt, der rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Weder habe das Landgericht festgestellt, wann der Anspruch entstanden sei, noch zu welchem Zeitpunkt der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe.

Gestützt habe die Vorinstanz ihre rechtsfehlerhafte Wertung darauf, dass der Kläger aufgefordert worden sei, das Haus zu räumen und ihm „sinngemäß“ mitgeteilt worden sei, dass mit dem Veräußerungserlös die Heimkosten gezahlt werden sollten, da hierfür die Rente und das Pflegegeld nicht ausreichten.

OLG München, Az.: 3 U 1837/16

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