(IP) Hinsichtlich kurzer Verjährung bei Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Klägerinnen nahmen die Beklagte als Eigentümer nach beendetem Mietverhältnis über eine Gaststätte noch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Betriebspflicht in Anspruch. Sie behaupteten, das bewusste Restaurant habe seit einer Konkursanmeldung über drei Jahre leer gestanden. Damit sei das Objekt insgesamt - auch bei dem ehemals gegebenen Bestand der Stammkundschaft - „sauer gefahren“, so dass zu dem ursprünglichen Mietzins ein wirtschaftliches Betreiben des Gaststättenbetriebes unmöglich gewesen sei. Sie vertraten die Auffassung, ihr Anspruch auf Schadensersatz wegen des Leerstandes der Gaststätte unterliege nicht der kurzen Verjährung, da es sich nicht um eine Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache handele, sondern um einen Ersatzanspruch wegen eines Vertragsverstoßes der Beklagten.

Dem widersprach die Beklagte mit der Einrede der Verjährung. Sie behauptete, in dem streitgegenständlichen Gaststättenobjekt habe es niemals eine Stammkundschaft gegeben. Jedenfalls beruhe die - bestrittene - Erzielung des geringeren Mietzinses nur darauf, dass der ursprüngliche Mietzins aufgrund der Lage und der baulichen Gegebenheiten des Objekts auf dem Markt nicht mehr zu erzielen gewesen sei und dass erhebliche Investitionen ins Gebäude und in die Ausstattung der Gaststätte hätten getätigt werden müssen.

Das Gericht gab ihnen Recht: „Die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Betriebspflicht ist unbegründet, weil die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB den Ausgleich möglicher Schadensersatzansprüche der Klägerinnen wegen Verjährung verweigern kann.“ Der Leitsatz fasst zusammen: „Die kurze Verjährung aus § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht.“

OLG Frankfurt Az.: 2 U 43/14

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