(IP) Über die mögliche Mittellosigkeit von Nachlässen als Voraussetzung für Vergütungsansprüche befand das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Der im betreffenden Fall verstorbene Erblasser war verheiratet und kinderlos, ein Testament existierte nicht. Der Nachlass, der im Wesentlichen aus einem Grundstück und einer Immobilie bestand, war überschuldet. Die Ehefrau schlug die Erbschaft aus, weitere Verwandte waren nicht bekannt.

Das Amtsgericht eröffnete darauf das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter hatte zuvor festgestellt, dass der Nachlass zahlungsunfähig, eine kostendeckende Masse jedoch vorhanden sei. Nach Vorlage des Berichts hatte der Nachlasspfleger zuvor seinen ursprünglichen Antrag neu mit einem verringerten Stundensatz unterlegt.

Dagegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt, die er damit begründete, dass die notwendige Anhörung der Landeskasse unterblieben sei und dass die Vergütung des Nachlasspflegers eine Masseverbindlichkeit darstelle. Da Masse vorhanden sei und eine Schlussverteilung noch nicht stattgefunden habe, sei eine Erstattung aus der Landeskasse nicht möglich.

Das OLG entschied:

„1. Mittellosigkeit des Nachlasses als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ... ist auch dann anzunehmen, wenn der Verwertung des Nachlassvermögens ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden kann.

2. Dieser Fall kann bei einem Nachlassinsolvenzverfahren vorliegen, auch wenn über die noch nicht absehbare Verwertung eines vorhandenen Grundstücks möglicherweise in Zukunft eine die Vergütung deckende Masse erzielt werden könnte. Der Staatskasse ist unbenommen, zu gegebener Zeit beim Nachlass ... Rückgriff zu nehmen.“

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az: 3 Wx 84/13


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