(IP) Hinsichtlich der angemessenen Vergütung eines Zwangsverwalters hat der BGH mit Leitsatz entschieden.

„Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.“

Das Vollstreckungsgericht hatte die Zwangsverwaltung eines Erbbaurechts an einem mit einer Gutshofanlage mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstück angeordnet und den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, zum Zwangsverwalter bestellt. Die Zwangsversteigerung drohte. Der Zwangsverwalter hatte dann die Festsetzung seiner Vergütung für das erste Jahr seiner Tätigkeit beantragt und dabei einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht.

Das Amtsgericht, das die Tätigkeit des Beschwerdeführers als von durchschnittlicher Schwierigkeit eingestuft hatte, hatte dagegen lediglich einen Stundensatz von lediglich 65 € für gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwerde des Verwalters blieb erfolglos. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte er seinen Antrag weiter, soweit diesem nicht entsprochen worden war.

Der BGH formulierte im Urteil weiter: „Die Vergütung eines Zwangsverwalters ist ... anhand der eingezogenen oder geschuldeten Mieten oder Pachten zu bemessen. Eine ausnahmsweise nach Zeitaufwand berechnete Vergütung setzt ... voraus, dass das verwaltete Grundstück nicht durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wird oder dass die Bemessung der Vergütung ... offensichtlich unangemessen ist. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde das Erbbaurechtsgrundstück zwar durch Verpachtung genutzt. Das Pachtverhältnis war jedoch so ausgestaltet, dass die Pächterin im Abrechnungszeitraum keinen Pachtzins zu leisten, sondern nur die Versicherungsprämien und sonstige grundstückbezogene Kosten zu tragen hatte.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 149/17

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