(IP) Hinsichtlich Verweisungsbeschlüssen an andere Gerichte und deren Bindungswirkung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden:

„Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will“. „Örtlich zuständig ist insoweit das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist“.

Ein Rechtsanwalt hatte vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt und war verwiesen worden. Dem lag zugrunde, dass er für seinen Auftraggeber – als Schuldner - im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in einem Immobilienverfahren tätig gewesen war.

Der Senat präzisierte noch: „Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse ... für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist“.

OLG Celle, Az.: 4 AR 31/15

© immobilienpool.de