(IP/CP) Die Beklagten in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mieteten eine Sechs-Zimmer-Wohnung - mit einer Wohnfläche von ca. 195 qm, zu einer monatlichen Kaltmiete von 1.250 Euro. Die Klägerin verlangte unter Benennung von drei Vergleichswohnungen mit Mieten von 7,80 Euro/qm bis 8,54 Euro/qm die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der Kaltmiete um 200 Euro auf 1.450 Euro – was die Beklagten verweigerte.

Die Richter des BGH stimmten der Klägerin zu: Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handele es sich nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht um einen punktgenauen Wert, sie bewege sich vielmehr innerhalb einer gewissen Spektrums. Sie könne „sich ... innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen, die ihrerseits innerhalb der umfassenderen, etwa durch einen Mietspiegel abgebildeten Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt“.
Stellt sich die Einzelvergleichsmiete folglich als Bandbreite dar, könne der Vermieter sie bis zum oberen Wert der Bandbreite anheben. Die Richter fassten zusammen: „Ist die Einzelvergleichsmiete als Bandbreite zutreffend ermittelt, so liegt auch der obere Wert dieser Bandbreite noch innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, die die obere Grenze einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darstellt“.

BGH, AZ.: VIII ZR 346/10

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