(IP) Hinsichtlich der Möglichkeit der Erweiterung einer Zwangshypothek bei drohender Zwangsversteigerung hat das Kammergericht Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.“

Der Beteiligte erkannte an, dem weiteren Beteiligten 1.500.000 EUR zu schulden. Dann beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch. U. a. hieß es dort wörtlich: „Geltend gemacht wird die Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung in Höhe von derzeit 500.000,00 [EUR] ohne die Zinsen und Kosten dieses Antrages.”

Mit Zwischenverfügung wies das Grundbuchamt darauf auf einzelne Eintragungshindernisse hin und trug nach deren Behebung eine Zwangssicherungshypothek ein.

Mit einem der Rechtspflegerin des Grundbuchamts vorgelegten Schriftsatz hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten darauf beantragt, die Eintragung um die festgelegten Zinsen in Höhe von 2 % zu erweitern. Das hat das Grundbuchamt zurückwiesen, weil die Eintragung der Zwangshypothek ausdrücklich auf die Hauptforderung beschränkt gewesen sei.

KG Berlin, Az.: 1 W 135/17

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