(ip/pp) Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem jüngst gefällten Urteil entschieden, dass eine Kommune, die städtische Grundstücke mit einer Bauverpflichtung verkaufen möchte, die Vorschriften des Vergaberechts einhalten muss.

Im konkreten Fall wollte eine Kommune aus NRW durch einen Investorenwettbewerb den Verkauf und die Bebauung zusammenhängender städtischer Grundstücke erreichen und die Grundstücke gegen "Höchstgebot mit Bauverpflichtung" veräußern – sie hatte die Grundstücke zuvor schon mehrere Jahre auf anderen Wegen erfolglos angeboten. Der Erwerber sollte sich zu einer den Festsetzungen des Bebauungsplans und dem vorgestellten Baukonzept entsprechenden Neubebauung innerhalb bestimmter Frist verpflichten. Die Bebauung sollte die städtische Infrastruktur verbessern und den betreffenden Stadtteil aufwerten

Die Düsseldorfer Richter qualifizierten das geplante Vertragswerk als einen öffentlichen Bauauftrag, da neben einem Grundstückskauf ein Bauwerk zu errichten sei, das eine wirtschaftliche Funktion erfüllen solle, einem von der Stadt erkannten städtebaulichen Entwicklungsbedarf Rechnung trage und das betreffende Gebiet städtebaulich aufwerten solle. Das bedeutete letztlich, das die Stadt vom Erwerber der Grundstücke zugleich Bauleistungen einkaufte. Infolgedessen unterliege der gesamte Vertrag dem Vergaberecht – und das Vergabeverfahren (Investorenauswahlverfahren) der Stadt mit so zahlreichen formalen Mängeln behaftet, dass die Richter den Zuschlag und den Vertragsschlusses versagten.