(ip/pp) Inwieweit bei Vergabeverfahren das Fehlen eines gesonderten Nebenangebotsplans zum Ausschluss führt, hatte das Oberlandesgericht (OLG) München aktuell zu entscheiden.

Die Vergabestelle Autobahndirektion Nordbayern schrieb im bewussten Fall europaweit im Offenen Verfahren den Umbau der Anschlussstelle Rottendorf aus. Zuschlagskriterien waren zu 80% der Preis und der technische Wert zu 20%. In der Baubeschreibung waren die die Klage betreffenden Nebenangebote zugelassen und in der Baubeschreibung deren Mindestbedingungen aufgelistet. Es stand dort u.a.:
- "Für Nebenangebote gilt, dass Lage, Gradiente und Querschnitt der ausgeschriebenen Leistung beizubehalten sind."
- "Die Änderungen gegenüber dem Ausschreibungsplan sind vom Bieter in einem maßstäblichen und vermassten Nebenangebotsplan darzustellen und in einem Erläuterungsbericht zu beschreiben."

Die Beigeladene des Verfahrens reichte ein Hauptangebot und mehrere Nebenangebote ein. Im Nebenangebot 1 bot die Beigeladene für die Ausführung des Oberbaus der Verteilerfahrbahn eine leicht veränderte Ausführung an. Bei der Submission lag die Antragstellerin an erster und die Beigeladene an zweiter Stelle. Die Vergabestelle beabsichtigt, den Zuschlag auf das Nebenangebot 1 der Beigeladenen zu erteilen, da deren Offerte preislich noch günstiger als das Angebot der Antragstellerin war. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Nachprüfungsantrag, in dem sie u.a. die Wertung des Nebenangebotes beanstandete. Die Vergabekammer hatte darauf den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, das Nebenangebot entspreche den Mindestbedingungen der Baubeschreibung. Es enthalte eine Auflistung der mengenmäßig und preislich veränderten Positionen und den Hinweis, dass sich nur einzelne Schichten bzw. Schichtstärken des Oberbaus verändern würden. Es behalte auch Lage, Gradiente und Querschnitt bei. Für den fachkundigen Bieter sei erkennbar, dass nur eine Änderung des Regelquerschnitts nach RASQ untersagt sei.

Das OLG gab der Vergabestelle Recht:

“Verlangt der öffentliche Auftraggeber für die Wertung von Nebenangeboten einen gesonderten Nebenangebotsplan, ist bei Fehlen eines solchen Planes das Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn im Nebenangebot auf eine Ausführungsrichtlinie einschließlich einer Tafel Bezug genommen wird, welche die geforderten Angaben zweifelsfrei und unmissverständlich enthält.”

OLG München, Az.: Verg 23/08