(ip/pp) Das Landgericht (LG) Göttingen hat sich in einem aktuellen Urteil zu Ausschlusskriterien in der Vergabepraxis öffentlicher Aufträge geäußert. Im konkreten Fall hatte ein Ingenieurbüro die Sanierung eines Tierhauses nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb beschränkt ausgeschrieben. Das betreffende Angebot eines klagenden Bieters enthielt die ergänzende Leistungsbeschreibung "Schlosserarbeiten Käfigbau" mit Tränkeflaschen aus Polysulphon (nicht Polycarbonat). Auch bei einem danach noch abgehaltenen Aufklärungsgespräch wurde das betreffende Angebot nicht korrigiert. Erst danach teilte ein Konkurrent der Klägerin im Rahmen des Vergabeverfahrens dem veranstaltenden Ingenieurbüro mit, dass der Kläger die Tränkeflaschen tatsächlich nicht aus Polysulphon, sondern aus anderen Kunststoffen herstelle.

Dem darauf erfolgten Ausschluss gemäß VOB/A widersprach der Bieter: Sein Ausschluss sei zu Unrecht erfolgt. Die ergänzende Bestätigung der Materialbeschaffenheit sei nicht Teil des Angebots gewesen, sondern allenfalls erfolgt, um die eigene Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Angebots zu überprüfen.

Das Gericht bestätigte jedoch das Ingenieurbüro:
„Ein Bieter ist auszuschließen, wenn er zwar das geforderte Produkt in seinem Angebotsschreiben aufführt, die Vergabestelle aber erfährt, dass er das Produkt tatsächlich jedoch nicht anbieten möchte.“

LG Göttingen, Az.: 8 O 184/06