(IP) Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz geäußert.

„1. Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt.

2. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung erklärt, muss das Grundbuchamt dessen Ernennung ... und Verfügungsbefugnis ... prüfen; für letzteres ist die Verfügung selbst zu überprüfen, wobei entweder die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ die Zustimmung der Erben und etwaiger Nacherben nachzuweisen ist ...

3. Es gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Verfügung entgeltlich ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen sowie begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind ... ; nur bei begründeten Zweifeln an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage geeigneter Nachweise aufzugeben, auch wenn diese nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden können; eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen oder Beteiligten findet jedoch nicht statt.

4. Der Testamentsvollstrecker kann mit Zustimmung aller Erben (und etwaiger Nacherben) über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand auch unentgeltlich verfügen, wenn damit einer anderslautenden Erblasseranordnung widersprochen wird ...; ist die Zustimmung der Nacherben nicht einzuholen, da diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, bedarf es der Bestellung eines Pflegers...“. (off. red. LS Andrea Laube)

Im Grundbuch war als Eigentümerin von Grundbesitz die verstorbene Erblasserin eingetragen. Sie hatte gemäß Erbvertrag den kinderlosen Beteiligten als befreiten Vorerben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Als Nacherben waren seine ehelichen Abkömmlinge bestimmt. Die Nacherbfolge war nach Erbvertrag auflösend bedingt; Bedingungseintritt sollten dessen Vollendung des 35. Lebensjahres oder das Vorhandensein eines Abkömmlings des Vorerben sein, mit dessen Mutter der Vorerbe verheiratet ist oder jedenfalls zeitweise war. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung soll die Stellung des Vorerben zu der eines Vollerben erstarken.

Zudem bestimmten die Ehegatten im Erbvertrag, dass, wenn der Beteiligte zu 2 Vorerbe wird, die Stiefschwester der Ehefrau als Vermächtnis einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhalten solle. Für unter anderem den Fall, dass der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht oder nicht mehr im Nachlass sein sollte, sollte das Vermächtnis ersatzlos in Wegfall geraten. Ferner bestimmten die Vertragsparteien zudem die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin des Zuletztversterbenden. Die Testamentsvollstreckung war als Dauervollstreckung mit umfassendsten Befugnissen bezeichnet. Der Testamentsvollstrecker hatte danach unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Dann errichteten die Beteiligten einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag. Die Auflassung des Grundstücks wurde erklärt und die Eintragung bewilligt. Nach Erholung der Nachlassakten erließ das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach zur Erfüllung des Vermächtnisses die Testamentsvollstreckung angeordnet sei und nachgewiesen werden müsse, wobei der Testamentsvollstrecker jedoch nicht unentgeltlich verfügen dürfe. Das ausgesetzte Vermächtnis umfasse nur einen Miteigentumsanteil von1/2 am Grundstück, wogegen die Übertragung das gesamte Flurstück umfasse, so dass nicht nur das Vermächtnis erfüllt werde und somit zumindest teilweise unentgeltlich verfügt werde. Insofern bedürfe es neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis auch der Zustimmung der Nacherben in grundbuchtauglicher Form. Diese verweigerten dies.

OLG München, Az.: 34 Wx 321/17

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