(IP) Hinsichtlich der Verfolgung eines vom Finanzamt (FA) als Insolvenzgläubiger erhobenen Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter hat das Finanzgericht (FG) Bremen mit Leitsatz entschieden.

„1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Insolvenzgläubiger, für die die Anfechtung wegen Forderungen gegen den Schuldner durch Duldungsbescheid einer Vollstreckungsbehörde geltend gemacht worden ist.
2. Durch die Aufnahme des Rechtsstreits übernimmt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners anstelle des FA die Rolle des Anspruchstellers bzw. Klägers; die vormalige Klägerin wechselt in Stellung der Beklagten. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene bisherige Klägerin.
3. Dass der Insolvenzgläubiger aufgrund von mehr als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Sicherungshypotheken zugleich ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO i.V.m. § 10 ZVG hat, hindert die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht. Denn wegen eines etwaigen Ausfalls mit ihrem Sicherungsrecht sind nach § 52 InsO auch Absonderungsberechtigte, die eine Forderung gegen den Schuldner haben, Insolvenzgläubiger.
4. Eine Grundstücksübertragung gilt als vorgenommen, wenn die auf die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück gerichtete Willenserklärung des Veräußerers, die notarielle Annahme des Übertragungsangebots durch den Erwerber und die Auflassung bindend erklärt sind und der Antrag auf Eintragung der Auflassung in das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist.
5. Erforderlich für eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung, was vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers aus zu beurteilen ist. Es kommt nicht auf eine Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern nur auf den Wegfall, die Erschwerung oder die Verzögerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand.
6. In der Übernahme auf dem Grundstück lastender Grundschulden mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme liegt keine Gegenleistung des Erwerbers für die Grundstücksübertragung.
7. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat eine objektive Gläubigerbenachteiligung nur zur Folge, wenn der bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwartende Erlös die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen und zumindest zu einer teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Zu berücksichtigen sind aber nur rechtsbeständige vorrangige Belastungen, also vorrangige Grundpfandrechte, die nicht selbst durch Anfechtung beseitigt werden können. Maßgeblich ist bei rechtsbeständigen Grundpfandrechten außerdem nicht der nominale Buchwert der Grundpfandrechte, sondern ihre Valutierung, d.h. die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind.“

Es ging im betreffenden Verfahren im Zusammenhang der Zwangsversteigerung um die Verfolgung eines vom FA als Insolvenzgläubiger erhobenen Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter – und um die Wandelung des Rechtsstreits gegen den Duldungsbescheid mit dessen Aufnahme durch den Insolvenzverwalter.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

FG Bremen, Az.: 2 K 89/17

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