(ip/pp) Die inhaltliche Wertigkeit der einzelnen Instanzen im Gerichtsverfahren, bzw. wann die Behauptung von Mangelursachen dort schlicht verspätet ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das Berufungsgericht hatte den zweitinstanzlich eingebrachten Vortrag der Beklagten nicht zugelassen, die fehlerhafte Armierung einer Bodenplatte sei “(mit)ursächlich” für einen eingetretenen Schaden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe damit gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verstoßen, war nach Meinung des BGH unbegründet. Mit ihrer Behauptung hätten die Beklagten nämlich ein neues Verteidigungsmittel vorgebracht, das sie bei sorgfältiger Prozessführung bereits in erster Instanz hätten vorbringen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dies nicht möglich gewesen sei, hätten die Beklagten nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass in erster Instanz durch Einholung von Sachverständigengutachten die umfassende Aufklärung aller möglichen Schadensursachen betrieben worden sei. Dazu gehörte auch eine möglicherweise unzureichende Armierung der Bodenplatte.

Der BGH stellte fest: “Wird in erster Instanz durch Einholung von Sachverständigengutachten die umfassende Aufklärung aller möglichen Schadensursachen betrieben, ist der erstmalige Vortrag einer bisher nicht behaupteten Ursache in der Berufungsinstanz verspätet und nicht zu berücksichtigen.”

BGH, Az.: VII ZR 69/08