(ip/RVR) Über die Haftung des Schuldners, welchem nach § 149 Abs. 1 ZVG die unentbehrlichen Räume zur Eigennutzung überlassen wurden, für verbrauchsunabhängige Nebenkosten hatte das Amtsgericht Schorndorf zu entscheiden. Im zugrunde liegenden Fall verklagte der Zwangsverwalter die Schuldnerin auf Zahlung der von ihm verauslagten Beträge für die Grundsteuer, die Gebäudeversicherung sowie die Haftpflichtversicherung. Er vertrat die Auffassung, dass die Schuldnerin zwar keinerlei Miete oder Nutzungsentschädigung zu erbringen habe, sie aber dennoch eine Kostentragungspflicht für verauslagte Nebenkosten treffe. Dies gelte sowohl für verbrauchsabhängige als auch für verbrauchsunabhängige Kosten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung mit der Begründung, dass verbrauchsunabhängige Kosten aus der Zwangsverwaltungsmasse zu tragen seien und nicht dem Schuldner zur Last gelegt werden könnten. Das Amtsgericht teilte letztlich diese Ansicht.

Mangels vertraglicher Bindung kommt als Anspruchsgrundlage lediglich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Die Schuldnerin hat durch die Nutzung der Wohnung Gebrauchsvorteile erlangt. Hierfür wäre gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten.

Erlangt wurde zunächst die Möglichkeit der Nutzung der Räumlichkeiten. Der Wert berechnet sich insoweit nach der ortsüblichen Vergleichsmiete. Neben der Grundmiete kann diese auch verbrauchsunabhängige Nebenkosten umfassen (BGH, Urteil vom 06.08.2008, Az.: I II ZR 67/06).

Darüber hinaus wurde die Nutzung von Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Gas) erlangt. Maßgebend ist hier der – messbare – konkrete Verbrauch.

§ 149 Abs. 1 ZVG bestimmt, dass die Nutzung der Räumlichkeiten für den Schuldner unentgeltlich ist und keinerlei Nutzungsentschädigung zu erbringen ist. Selbiges muss daher auch für die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten gelten, betreffen diese doch den durch die Nutzung erlangten Gebrauchsvorteil. Das Gericht führt daneben an, dass diese Kosten ohnehin anfallen, auch wenn keine Nutzung der Räume durch die Schuldnerin erfolgen würde – ganz im Gegensatz zu den verbrauchsabhängigen Kosten, welche direkt von der Schuldnerin verursacht werden und daher auch von dieser zu tragen sind.

Letztlich trägt der das Verfahren betreibende Gläubiger das Risiko, ob die zur Verwaltung des Objekts notwendigen Ausgaben auch erwirtschaftet werden. Zahlt er den insoweit festgesetzten Vorschuss nicht, kann dies gem. § 161 Abs. 3 ZVG die Aufhebung des Verfahrens zur Folge haben.


AG Schorndorf, Urteil vom 27.01.2010, Az. 2 C 1214/08


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