(ip/pp) Wie werden in Eigentümergemeinschaften allgemeine Kosten, die nicht aufgrund von Messeinrichtungen genauer zu spezifizieren sind, umgelegt? Mit dieser Themenstellung befasste sich der Bundesgerichtshof in einem jüngst gefällten Urteil. Ein Miteigentümer eines Hauses hatte geklagt und war durch alle Instanzen gegangen. Er hatte gefordert, das Kabel-TV nach Anzahl der Wohnungen und nicht nach Miteigentumsanteilen umzulegen.

Dem widersprach in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH). In seinem Leitsatz fasste er wie folgt zusammen:

"Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemässer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst."

Der entsprechenende Kabelnetzbetreiber nämlich hatte tatsächlich nach konkreten Nutzern berechnet: Der BGH demgegenüber befand, anders als etwa die Vorinstanzen, das, obwohl die tatsächliche Nutzung ja innerhalb des Sondereigentums der Miteigentümer anfalle und nicht generell, es beliebig sei, nach welchem Grundsatz abgerechnet würde. Jeder erdenkliche Modus hätte Vor- und Nachteile. Derartige Kosten seien zumindest früher ohne weiteres als "zu verteilende Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums angesehen worden." Fehle heute eine anderslautende Regelung, könne es ohne Weiteres bei der im konkreten Fall zwischen den Wohnungseigentümern vorgesehenen Regelung verbleiben.