(IP) Hinsichtlich eines Veräußerungsverbots bei einer Teilungsversteigerung wegen Grundbesitz, der im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, hat das Landgericht (LG) Bonn entschieden. Grundlage der Vollstreckung war die Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils an. Grundlage der Vollstreckung war demzufolge der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Anteile eines Beteiligten an einem weiteren Beteiligten sowie der sich daraus ergebende Auseinandersetzungsanspruch gepfändet- und zur Einziehung überwiesen wurden.
Das Gericht befand, das nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nur dann in Betracht komme, wenn sich aus dem Grundbuch nicht nur das Recht als solches, sondern auch ergibt, dass es der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegensteht. Da ein Veräußerungsverbot zu bejahen sei, habe die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch nicht ausgereicht, um eine Einstellung zu rechtfertigen.

Das LG entschied: „Der Bundesgerichtshof hat hierzu - zu Recht - für den Fall von Miteigentümern entschieden, dass § 23 ZVG insoweit nicht gilt mangels Schutzbedürftigkeit des Gläubigers, der den Miteigentumsanteil selber pfänden kann (und nicht nur den Auseinandersetzungsanspruch) und eine Sicherungshypothek eintragen lassen kann: Richtigerweise gelte das Veräußerungsverbot ... bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird. ... Zweck der Teilungsversteigerung sei es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst finde erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es habe nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.“

LG Bonn, Az.: 6 T 218/14

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