(IP) Hinsichtlich Schäden im Marmorboden im Toilettenbereich, verursacht durch Urin, hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.

„1. Der Vermieter kann nur dann vom Mieter Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich verlangen, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.

2. Es kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass durch ein "Urinieren im Stehen" aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohen. Vielmehr fällt es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt wird.“

Die Kläger verlangten von der Beklagten nach Ende eines Mietverhältnisses die Herausgabe einer als Mietsicherheit gegebenen Bürgschaftsurkunde sowie Rückzahlung von aus ihrer Auffassung nach zu Unrecht als Betriebskosten umgelegten Hausverwaltungskosten. Überdies begehren sie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Er hält den Beklagte verschiedene Gegenansprüche auf Schadensersatz, u. a. hinsichtlich Schäden im Marmorboden im Toilettenbereich entgegen.

LG Düsseldorf, Az: 21 S 13/15

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