(IP) Hinsichtlich Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags wegen eines Gehörsverstoßes hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung wird keine neue Verfassungsbeschwerdefrist in Lauf gesetzt. Die verfassungsgerichtliche Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Rahmen der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben wurde, ist vom Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen.

2. Die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, mit dem sich das Gericht befasst hat, kann einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen, wenn das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist.

3. Wendet der Beschwerdeführer sich gegen das der Entscheidungsfindung zugrunde liegende förmliche Verfahren, ist jede Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, die auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht, soweit der Fehler nicht durch das spätere Verfahren geheilt wurde.“

Der Beschwerdeführer und sein Bruder waren laut Erbschein hälftige Miterben nach ihrem verstorbenen Vater. Die Bevollmächtigten eines Beteiligten beantragten die Teilungsversteigerung bezüglich mehrerer zum Nachlass gehöriger Grundstücke, darunter des vom Beschwerdeführer bewohnten Grundstücks. Im Versteigerungstermin schlug das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss Eheleuten dieses Grundstück zu. Dies Gebot wurde in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses und in der Niederschrift als Meistgebot bezeichnet; in der Niederschrift hieß es weiter: Trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger wurden keine weiteren Gebote abgegeben. Das letzte Gebot wurde durch dreimaligen Aufruf verkündet. Dessen ungeachtet und trotz nochmaliger Aufforderung durch den Rechtspfleger wurden keine Gebote mehr abgegeben.

Darauf legte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ein und beantragte die Berichtigung der Niederschrift. Die Eheleute seien nicht die Meistbietenden gewesen. Auf die Frage nach weiteren Geboten habe eine weitere Person laut und deutlich ein weiteres Gebot abgegeben, was viele Anwesende gehört und durch eidesstattliche Erklärungen bestätigt hätten.

VerfGH München, Az.: Vf. 32-VI-16

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