(IP) Hinsichtlich der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Leitsatz geäußert.

„§ 1 Abs. 10 BauGB setzt voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen.“

Die Antragsteller wandten sich als Eigentümer von unmittelbar von Planung betroffenen Grundstücken gegen einen Bebauungsplan. Mit dem Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtete, sollten einzelnen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben werden. Unbebaute Bereiche sollten durch Schaffung von Grünflächen und Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert- und ein Erholungsraum entwickelt werden - unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen.

Im nördlichen Planbereich wurden Gewerbeflächen festgesetzt. Dabei wurde u.a. ein Grundstück der Antragstellerin überplant, auf dem sich eine Getreidemühle befand. Nachdem der Stadtrat (die Antragsgegnerin) beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und dann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand der Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Antragsteller erhoben jeweils Einwendungen.

Darauf beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan. Nachdem der Bürgermeister die Planzeichnung bereits mit Datum unterschrieben hatte, setzte er unter „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit neuer Datumsangabe erneut darauf. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung abgehefteten textlichen Festsetzungen trugen die Unterschriften des ersten Bürgermeisters, mit weiterer Datumsangabe.

Im Rahmen von dann erhobenen Normenkontrollanträgen trugen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle.

VGH München, Az.: 15 N 15.1713

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