(IP) In einer Strafsache wegen Untreue bei „Zwangsversteigerung“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
„Der vereinbarte Kaufpreis sei nicht durch den Wert des Grundstücks bestimmt worden, sondern durch den Finanzbedarf des Angeklagten, der diesen Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der D. Bank im Rahmen des von dieser betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens benötigt hätte. Der Angeklagte habe mit der Veräußerung den Zugriff weiterer Gläubiger unmöglich gemacht und sich aufgrund der mit dem Käufer getroffenen Vereinbarung die Möglichkeit geschaffen, den Grundbesitz weiter wie ein Eigentümer nutzen und später zu einem geringen Kaufpreis zurück erwerben zu können. Hierdurch habe er den Zugriff seiner Gläubiger auf den die Forderung ... ‚übersteigenden Anteil des Grundstückwerts vereitelt’“.

Der Angeklagte hatte von Zwangsversteigerung bedrohte Grundstücke deutlich unter Verkehrswert veräußert – an ihm Nahestehende. Damit hatte die angefochtene Vorinstanz im Rahmen ihrer Ermessensausübung entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte vertraglich die Nutzungs- und Rückkaufsmöglichkeit vorbehalten, sich dadurch „wirtschaftliches Eigentum“ an dem Grundstück gesichert und die Verwertung dieses Grundstücks nebst eines weiteren Grundstücks durch die Geschädigten vereitelt habe. Dem stimmte der BGH zu und stellte fest, dass er damit deren Vermögenswerte der Zwangsversteigerung sowie dem Zugriff der Geschädigten entzogen habe. Er habe in Folge sich selbst die Nutzung eines der betreffenden Grundstücke zur Nutzung als Mieter gesichert und die Möglichkeit des Rückerwerbs vorbereitet.

„Der Senat kann daher ausschließen, dass die Strafkammer eine für den Angeklagten günstigere Verfallsentscheidung getroffen hätte, wenn sie ausdrücklich in ihre Abwägung eingestellt hätte, dass auf dem freien Markt lediglich 142.000 € hätten erzielt werden können. Die Höhe des auf dem freien Markt erzielbaren Kaufpreises spielt insoweit keine Rolle. Die im Beweisantrag behauptete Tatsache, das Grundstück ... hätte auf dem Immobilienmarkt maximal für 142.000 € veräußert werden können, berührt diese Erwägungen der Strafkammer somit nicht“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: 1 StR 587/18

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