(ip/RVR) Der VII. Senat des BGH entschied kürzlich hinsichtlich der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung, in der der Schuldner die persönliche Haftungserklärung nur gegenüber dem "jeweiligen Gläubiger" der Grundschuld übernommen hat.

Der Erblasser und Rechtsvorgänger der Schuldner (im Folgenden: A) bestellte mit notarieller Urkunde vom August 2005 für eine Grundstücksgesellschaft mbH eine Briefgrundschuld an einem zuvor von ihm ersteigerten Grundstück. Die Grundschuld wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Mangels Zahlung des Bargebots durch A wurde das Grundstück erneut zwangsversteigert.

In der Urkunde heißt es: "Zugleich übernimmt A für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger ihn schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Er unterwirft sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Er weist den Notar an, dem Gläubiger auch insoweit sofort vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen."

Die Grundstücksgesellschaft mbH trat die Forderung durch notarielle Erklärung an den Gläubiger ab. Daraufhin erteilte der Notar dem Gläubiger unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung "lediglich in persönlicher Hinsicht" eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom August 2005.

Nach Ansicht des VII. Senats hätte die Klausel nicht erteilt werden dürfen, weil die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels jedenfalls an eine Bedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO geknüpft ist, deren Eintritt der Gläubiger nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen hat. Das Beschwerdegericht entnahm dem Vollstreckungstitel im Wege der Auslegung, dass nur der jeweilige Inhaber der Grundschuld berechtigt sein soll, wegen der persönlichen Forderung gegen den Schuldner zu vollstrecken. Dies ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO dergestalt, dass jedenfalls die Vollstreckung jedes Rechtsnachfolgers des in der Schuldurkunde bezeichneten Gläubigers hinsichtlich der persönlichen Forderung gegen den Schuldner über die hierfür maßgeblichen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hinaus von dem Eintritt einer weiteren Tatsache, nämlich dem Erwerb der Grundschuld, abhängt.

Diese Auslegung führt zu einem Auslegungsergebnis, welches der Senat für eine nahezu wortgleiche Haftungsübernahmeerklärung bereits gebilligt hat (BGH VII ZB 108/06); in jenem Fall hatte der Schuldner die persönliche Haftung ausdrücklich nur gegenüber dem jeweiligen "Gläubiger der Grundschuld" übernommen. Obwohl in der vorliegenden Klausel ein solcher klarstellender Zusatz fehlt, kann sie ohne Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und die Denkgesetze in eben diesem, die Interessen der Beteiligten in Betracht nehmenden, Sinne verstanden werden.

BGH vom 24.11.2011, Az. VII ZB 12/11


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