(IP) Hinsichtlich Grundlagen einer Grundbucheintragung im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden.

„1.
Zum notwendigen Inhalt einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO als Grundlage einer Grundbucheintragung nach § 34 GBO.

2.
Es kann jedenfalls im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Schritte der notariellen Überprüfung in der Bescheinigung offen zu legen.“

Die Antragstellerin war Eigentümerin des betreffenden Grundbesitzes. Deren Verfahrensbevollmächtigter hatte dazu eine beglaubigte Ablichtung der Grundschuldbestellungsurkunde eingereicht. Darin hatte er unter anderem eine Gesamtgrundschuld ohne Brief bestellt.

Darüber hinaus hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Ausfertigung der Teil-Zwangsvollstreckungsunterwerfung zum Grundbuch eingereicht. Ausweislich dieser Erklärung hat er für die Antragstellerin erklärt, dass sich der Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes wegen eines zuletzt zu zahlenden Grundschuldteilbetrages in bestimmter Höhe der sofortigen Zwangsvollstreckung in den betroffenen Grundbesitz in der Weise unterwerfe, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sei. Nach dem Urkundeninhalt hat er nicht im eigenen Namen gehandelt, sondern für die Antragstellerin. Die Urkunde enthält danach folgenden Vermerk: "Der Notar bescheinigt gemäß § 21 Abs. (3) BNotO, dass die vorerwähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertigung vorgelegen hat, dass er diese eingesehen hat und sich so Gewissheit über die Vertretungsmacht des A verschafft hat. Der Erschienene ist dem Notar von Person bekannt." Durch Verfügung hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass es für beide Bescheinigungen an der weiteren Bestätigung fehle. Ferner seien auch die Berechtigung der Vertreter der Antragstellerin überprüft worden, die die Vollmacht erteilt hätten. Es sei erforderlich, dass diese Prüfung in der Bescheinigung aufgeführt werde. So sei im Einzelnen dargelegt, dass in der abgegebenen Bescheinigung die für die darin enthaltene Feststellung notwendige vorherige Prüfung der Vollmachtsurkunde selbst nicht zum Ausdruck komme. Es fehle eine Erklärung, dass der Bevollmächtigte auch die Vollmachtsurkunde als solche geprüft habe, nämlich, ob die Vollmachtgeber selbst berechtigt seien, diese Vollmachten in Vertretung der Antragstellerin zu erteilen. Diese "Legitimationskette" würden die Bescheinigungen nicht enthalten.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt.

OLG Frankfurt am Main, Az.: 20 W 316/15

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