(IP) Hinsichtlich der Probleme einer Unterbrechung des Insolvenzverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.

„Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Ein anhängiges Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. Auch ordnungsrechtliche Verwaltungsakte können die Insolvenzmasse betreffen.“

Die Klägerin war Miteigentümerin eines Grundstücks, dass sie durch Zwangsversteigerung erstanden hatte und begehrte eine wasserrechtliche Genehmigung für einen von diesem Grundstück ausgehenden Bootssteg. Der Beklagte wandte sich an die Klägerin und wies darauf hin, dass auf bzw. vor dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück die Steganlage bereits errichtet worden sei. Er forderte sie auf, hierfür umgehend eine nachträgliche Genehmigung zu beantragen. Er, das Umwelt- und Naturschutzamt lehne aber die nachträglichen Genehmigung ab und verfügte, dass die Steganlage und alle damit in Verbindung stehenden, landseitig errichteten Bauten zu beseitigen seien.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte jedoch zurückwies. Die von der Klägerin erhobene Klage zum Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Gegen das abweisende Urteil richtete sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Dann erwarb die „P...“ (die Erwerberin) durch Zuschlagsbeschluss die Miteigentumsanteile der Klägerin an dem Grundstück. Anschließend wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin meinte, der anderweitige Rechtsstreit sei damit unterbrochen. Der Bevollmächtigte der Erwerberin hatte zudem ausgeführt, dass er den Rechtsstreit nicht übernehmen werde. Die Erwerberin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Die Steganlage stehe auf dem Eigentum des Beklagten. Der Beklagte gehe demgegenüber davon aus, dass die Erwerberin durch die Zwangsversteigerung auch Eigentümerin der streitgegenständlichen Steganlage geworden sei. Er beantragte, die Erwerberin zu verpflichten, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befinde, als Hauptpartei zu übernehmen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 11 N 68.18

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