(IP) Hinsichtlich eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Zur Löschung eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts genügt neben seiner Bewilligung die des derzeit einzigen Nacherben nicht, wenn laut testamentarischer Anordnung die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben bestimmt sind und künftige leibliche Abkömmlinge nicht auszuschließen sind“.

Nach Erbauseinandersetzung waren zwei Brüder als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie hatten sich gegenseitig ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt, das vererblich aber sonst nicht übertragbar sein sollte. Einer von beiden verstarb dann. Er wurde beerbt von einer Beteiligten und einer Frau H., die im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Aufhebung der Gemeinschaft als Alleineigentümerin eingetragen wurde. Das dingliche Vorkaufsrecht zugunsten des anderen Bruders blieb im Grundbuch eingetragen. Frau H. verstarb darauf und wurde beerbt von einem weiteren Beteiligten, dem sie zuvor schon einen Miteigentumsanteil am Grundstück übertragen hatte. Zusammen mit dem Übergang des verbliebenen Miteigentumsanteils aufgrund Erbfolge wurde diesbezüglich ein Nacherbenvermerk eingetragen, wonach Nacherben der H. die Abkömmlinge des Vorerben sind. Der Nacherbenvermerk wurde nach Bewilligung durch u.a. einen als Pfleger für diese bestellten Rechtsanwalt gelöscht.

Der Beteiligte zu 2 ließ darauf das Grundstück seiner Tochter im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Darauf bewilligten und beantragten die Beteiligten, das Vorkaufsrecht zu löschen.
Darauf erließ das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung. Der Beteiligte zu 2 habe die Verstorbene als Vorerbe beerbt, als Nacherben seien die Abkömmlinge des Vorerben bestimmt. Da die Nacherben jedoch nicht abschließend bekannt seien, müsste ein Pfleger für unbekannte Beteiligte die erforderliche Zustimmung zur Löschung abgeben, die gerichtlich zu genehmigen sei.

Darauf hat der Notar hiergegen „auch für die Eigentümerin“ Beschwerde eingelegt. Ein Hinzutreten weiterer Nacherben durch Adoption sei ausgeschlossen, da im Testament als Nacherben die leiblichen Nachkommen bestimmt seien. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sei zudem im Rahmen der Übertragung des Eigentums gelöscht worden. Die Löschung sei von dem als Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellten Rechtsanwalt bewilligt und dies vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. Da der Nachlass von Frau H. zudem überschuldet gewesen sei, seien die Rechte der unbekannten Nacherben wegen Überschuldung des Nachlasses aufgegeben worden.

Das Grundbuchamt hat darauf der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Erbschein beinhalte keine Angabe, dass Nacherben nur leiblichen Abkömmlinge sein sollten. Zudem gebe es bei Männern keine Altersgrenze für das Erzeugen von leiblichen Abkömmlingen. Eine Löschung scheide daher aus.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 168/18

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