(ip/pp) Um den Wechsel in der Rechtsperson eines gewerblichen Mieters ging es in einem aktuellen Fall des Karlsruher Oberlandesgerichts (OLG). Da hatte ein bisher mietender Einzelhandelkaufmann das eigene Unternehmen in eine GmbH umgewandelt und hatte vermeintliche Forderungen gegenüber dem Vermieter “mitgenommen”. Strittig war zwischen ihnen zum Schluss eine Summe von rund 30.000 Euro. Der Vermieter beharrte auf einem Wechsel der Mietpersonen und einen Verstoß gegen die im Mietvertrag untersagte “Gebrauchsüberlassung an Dritte” – der Mieter ging davon aus, nach dem “Umwandlungsgesetz” nach wie vor in unmittelbarer Rechtsbeziehung zum Vermieter zu stehen.

Das Gericht gab ihm Recht: “Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn das Unternehmen eines Einzelhandelkaufmanns in eine GmbH umgewandelt wird, da in beiden Fällen dem Vermieter nunmehr statt eines persönlich Haftenden eine juristische Person mit beschränkter Haftung gegenübersteht. An diesem Ergebnis ändert auch die Bestimmung des § 10 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages nichts. Danach ist der Mieter zwar grundsätzlich ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Hier geht es aber gerade nicht um eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten, vielmehr hat das Einzelhandelsunternehmen sich in die GmbH umgewandelt mit der Folge, dass diese kraft Gesetzes anstelle des früheren Mieters in die bestehenden Verträge eingetreten ist”.

“1. Das Umwandlungsgesetz eröffnet die weitreichende Möglichkeit der Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Zustimmung der betroffenen Gläubiger. Ausdrücklich ist diese Möglichkeit auch für das Unternehmen eines Einzelhandelskaufmannes vorgesehen, der durch Ausgliederung … seines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft seine Haftung beschränken kann.

2. Wurden Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken an einen Einzelhandelskaufmann vermietet und wird das von diesem betriebene Unternehmen gemäß § 152 UmwG im Wege der Ausgliederung in eine GmbH umgewandelt, so hat dies das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma zur Folge und, da das gesamte Unternehmen in die Ausgliederung einbezogen wurde, den Übergang des gesamten Vermögens des Unternehmers einschließlich der Verbindlichkeiten als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger … Damit sind auch kraft Gesetzes und somit unabhängig von der Zustimmung des Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag übergegangen und ist ein Wechsel in der Person des Mieters dahingehend eingetreten, dass Mieter nicht mehr der Einzelhandelskaufmann sondern die GmbH geworden ist.”

OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 108/08