(ip/pp) Ob ein Umschuldungsversuch einer Bank gegenüber den Gläubigern eines ihrer Kreditnehmer in jedem Fall eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung darstellt war die Fragestellung einer aktuellen Verhandlung des Karlsruher Oberlandesgerichts (OLG). Im konkreten Fall hatte eine beklagte Volksbank mit einem Darlehensnehmer über eine Umschuldung verhandelt - sein Konto war erheblich überzogen. So schickte die bewusste Bank mit seinem Einverständnis verschiedenen seiner Gläubiger ein Schreiben, in dem sie u.a. anfragte, ob diese bereit seien, auf ihre Forderungen gegenüber dem bewussten Kunden teilweise zu verzichten. Dagegen klagte der lokale Anwaltsverein. Er sah darin eine erlaubnispflichtige Schuldenregulierung.

Das sah das OLG nicht so. Es formulierte eindeutig zugunsten der Bank: ” Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht.

Im vorliegenden Fall stand nach Auffassung des Senats die wirtschaftliche Seite der Überschuldung im Vordergrund. Zwar war die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten auf die Änderung von Rechtsbeziehungen gerichtet, weil die Gläubiger im Rahmen des vorgeschlagenen Vergleichs auf einen Teil ihrer bestehenden Forderungen verzichten sollten. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Vorschlag aber ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte gestützt, nämlich ihre Einschätzung, dass allenfalls eine Finanzierung von 35 % der bekannten Verbindlichkeiten „darstellbar“ sei. Rechtliche Aspekte, etwa der Rechtsbestand der Forderungen oder die Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung, werden in dem beanstandeten Schreiben hingegen nicht einmal ansatzweise angesprochen. … Sie hat sich damit – noch – im Rahmen einer zulässigen Geschäftsbesorgung gehalten und keine unerlaubte Rechtsbesorgung vorgenommen.”

OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 51/08