(ip/pp) Wie es sich mit der Umlegung der Umsatzsteuer bei der Faktur von in Subunternehmerrechungen aufgelaufenen Mehrwertsteuerbeträgen verhält, hat des Landgericht (LG) Darmstadt in einem aktuellen Urteil entschieden. Der Kläger machte im vorliegenden Fall mit seiner Klage einen Zahlungsanspruch von knapp 3.000 Euro nebst Zinsen geltend. Bei der Hauptforderung handelt es sich dabei um die Summe aller Mehrwertsteuerbeträge aus ursprünglich sechs Rechnungen, die der Kläger der Beklagten für die Ausführung von Schreinerarbeiten als Subunternehmer ausgestellt hat. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Rüsselsheim, hatte die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt, hinsichtlich der Hauptforderung aber die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus an den Kläger den jetzt geforderten Betrag zu zahlen, zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen.
Dem widersprach das Landgericht:
"1. Der Erbringer einer Bauleistung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn er und der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne der §§ 2, 13b Satz 1 Nr. 4 UStG sind, da in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.?
2. Stellt der Leistungserbringer dennoch die Umsatzsteuer in Rechnung, darf der Leistungsempfänger die Zahlung der Umsatzsteuer verweigern."

LG Darmstadt, Az.: 7 S 123/07