(IP) Hinsichtlich Umsatzsteuer auf anteilige Miete für Wohnraum beim Mischmietverhältnis hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden.

„1. Nutzt der Mieter einen Teil der vermieteten Räume von Anfang an zu Wohnzwecken, handelt es sich zivilrechtlich trotzdem um ein einheitliches Mietverhältnis über Gewerberäume.

2. Diese gemischte Nutzung führt aber nicht zu einer umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung. Vielmehr ist eine Aufteilung vorzunehmen, nach der die Nutzung von Wohnraum nicht mit Umsatzsteuer belastet ist.“

Der Kläger hatte die Beklagte aus einem Mietverhältnis über Räumlichkeiten auf Zahlung rückständiger u.a. Mieten in Anspruch genommen. Angemietet hatte die Beklagte das Mietobjekt zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros. Tatsächlich nutzte sie die Räume im Erdgeschoss für ihre Kanzlei, die Räume im ersten Obergeschoss jedoch als Wohnung. Der Mietvertrag enthielt folgende Regelung: „Die Parteien kommen dahingehend überein, dass auf die vereinbarte Grundmiete und die Betriebskosten zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet wird, wenn der Vermieter gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert. Der Vermieter hat derzeit nach § 9 UStG vom Optionsrecht Gebrauch gemacht.“

Anfänglich zahlte die Beklagte monatlich 5.950,-- € Miete, dann jedoch einen verminderten Betrag. Darauf verweigerte sie generell die Zahlung des Betrages, der auf die Umsatzsteuer für die Grundmiete des 1. Obergeschosses sowie auf die Umsatzsteuer für die anteiligen Betriebskostenvorauszahlungen für das 1. Obergeschoss entfiel. Darauf forderte die Vermieterin u.a. eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen, die die Beklagte ebenfalls verweigerte. Sie klagte.

OLG Celle, Az.: 2 U 37/16

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