(ip/pp) Mit dem Problem der Umlage von Heizkosten, aber auch von Wasser- und Abwasserkosten hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt beschäftigt. Es ging im konkreten Fall sowohl darum, das der betreffende Vermieter die Kosten für die Umstellung der Beheizung von Zentral- auf Fernwärme den Mieter umlegen wollte, aber auch die des Wasserverbrauchs. Der betreffende Mieter nämlich hatte sich zuvor geweigert, trotz einer in seiner Wohnung vorhandenen Wasseruhr einen Einzelvertrag mit den Stadtwerken abzuschließen.

Im Hinblick auf die Heizkostenabrechnung hat der BGH entschieden, dass die Klägerin – anders als das vorinstanzliche Berufungsgericht befand – nach dem Mietvertrag berechtigt war, “die Kosten der Lieferung von Fernwärme anteilig auf den beklagten Mieter umzulegen”. Gleiches gilt für die Umlage der Wasser- und Abwasserkosten, so die Richter, wenn der Einzelverbrauch des Mieters anhand einer Wasseruhr feststellbar ist.

Der entsprechende Senat des BGH “hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, die Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umlegen darf, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung … trägt und die bei Abschluss des Mietvertrags gültige Fassung dieser Verordnung (der II. Berechnungsverordnung) die Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsieht.”

 

BGH, Az.: VIII ZR 75/07