Auch bei einem bereits bestehenden Mietverhältnis darf der Vermieter neu entstandene Betriebskosten auf die Mieter umlegen, ohne diese vorher darüber informieren zu müssen.

In einem konkreten Fall wurde durch einen Vermieter eine neue Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die dadurch entstehenden Kosten legte er anteilmäßig auf die Mieter um. Von einem Mieter wurde die Zahlung verweigert, daraufhin musste der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen, die wie folgt aussah:

In der Sache wurde dem Vermieter Recht gegeben, da es sich um in der Betriebskostenverordnung enthaltene Kosten handele und auch der Mietvertrag eine Klausel enthielt, dass eventuell auftretende neue Betriebskosten umgelegt werden können. Wäre diese Klausel nicht enthalten gewesen, hätte der Vermieter keine Möglichkeit gehabt, die Kosten umzulegen. Weiterhin war im Mietvertrag niedergeschrieben war, dass Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung umlegbar sind. Nach Auffassung des BGH waren diese Klauseln wirksam, da sie klar und unmissverständlich seien. Ob der Mieter einen konkreten Vorteil habe, ist hierbei nicht relevant.