(IP) Hinsichtlich unbedingter zeitnaher Architektenhaftung bei Überzahlungen des Bauunternehmers hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden.

„Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung im Rahmen der Leistungsphase 8 gehört es, dass der Architekt dem Bauherrn Zahlungsempfehlungen gibt. Hierbei hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstands und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden.“

Im Orientierungssatz konkretisierte das OLG noch:

„Der in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise vertretenen Ansicht, ein Schaden des Auftraggebers entstehe erst dann, wenn feststehe, dass das Rückzahlungsbegehren gegenüber dem Unternehmer gescheitert sei, kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung lässt sich dogmatisch nicht begründen, denn eine Überzahlung des Unternehmers zieht unmittelbar eine Vermögenseinbuße des Auftraggebers nach sich und ein Rückzahlungsanspruch, sei er auf Vertrag oder sei er auf Bereicherungsrecht gestützt, kann kein gleichwertiger Ersatz für ausgegebenes Geld sein.“

Die Klägerin hatte für eine Universität verschiedene Neubauten für universitäre Einrichtungen errichten lassen. Sie beauftragte die Beklagte, eine ARGE, mit der Ausführung von Architektenleistungen unterschiedlicher Leistungsbilder. Als Teilleistung zählte auch die Rechnungsprüfung zum Leistungsumfang. Die Klägerin warf der Beklagten vor, die Rechnungsprüfung mangelhaft ausgeführt zu haben, da sie bei der Abrechnung der Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einer Firma eine Vorschusszahlung der Klägerin über 500.000 € und einen gewährten Rabatt von 25.000 € übersehen habe. Dies habe zu einer entsprechenden Überzahlung geführt, wofür die Beklagten einstandspflichtig seien.

OLG Frankfurt, Az.: 6 U 36/15

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