(IP) Hinsichtlich des Regresses eines allgemeinen Bauüberwachers gegenüber weiteren beteiligten Unternehmen hat das Landgericht (LG) Wuppertal mit Leitsatz entschieden.

"Regress des verurteilten allgemeinen Bauüberwachers gegenüber dem Fachüberwacher und den beteiligten Unternehmen:
Der Fachüberwacher und die von ihm zu überwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüber dem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher ihm gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner".

Die Klägerin nahm die Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerregresses in Anspruch. Die Klägerin war die Haftpflichtversicherung der Architekten. Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 waren für ein Bauvorhaben in Auftrag gegeben worden. Die Architekten waren zur Bauüberwachung und zur Koordinierung der Prüfungsleistungen der Sonderfachleute verpflichtet. Die Beklagte war dabei als Bauleitungs- und Planungsbüro mit den Fachingenieurleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 für die gesamte technische Gebäudeausrüstung beauftragt. Sie erstellte ein Leistungsverzeichnis, das u.a. die Positionen „fach- und sachgerechtes Einmauern von Brandschutzklappen“ und „fach- und sachgerechtes Anarbeiten von Leichtbauwänden an Brandschutzklappen“ enthielt.

In der Folge wurden die betreffenden Klappen installiert – in zeitlicher Abfolge jedoch, da die ausführenden Firmen mehrfach wechselten.

Es kam dann zu Mängelrügen und zu Regressforderungen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Wuppertal, Az.: 17 O 97/12

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