(IP) Hinsichtlich des Widerruf einer zeitlich unbefristete Gebrauchsüberlassungerlaubnis an Dritte im Mietvertrag hat sich das Landgericht (LG) München mit Leitsatz geäußert.

„1. Eine auf kurze befristete Zeiträume erteilte Erlaubnis zur Untervermietung einer Mietwohnung während beruflicher Auslandsaufenthalte des Mieters (höchstens dreimal jährlich) ermächtigt nicht zur dauerhaften, auf Jahre angelegten Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an Dritte.

2. Will der Mieter nach Beendigung eines über 2 Jahre andauernden Untermietverhältnisses die Wohnung erneut unbefristet und vollständig Dritten überlassen, liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf der erteilten Erlaubnis vor.

3. Nimmt der Mieter nach wirksamem Widerruf gleichwohl die geplante Untervermietung vor, so berechtigt diese Pflichtverletzung den Vermieter auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.“

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Räumung einer vom Beklagten angemieteten Wohnung. Per Email hatte der Beklagte vom Kläger aufgrund häufiger beruflicher Auslandsaufenthalte in Indonesien die Erlaubnis erbeten, die Wohnung an Dritte zu überlassen: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich auch 2004 beruflich viel im Ausland tätig sein werde. Damit die Wohnung nicht unter Leerstand leidet, bitte ich um Verständnis, wenn ich auf kurze befristete Zeiträume die Wohnung Dritten überlasse.“

Der Kläger antwortete mit folgender Begründung: „Nach den uns vorliegenden Informationen haben Sie bereits in jüngster Vergangenheit die Wohnung an Dritte [...] überlassen. Wir machen darauf aufmerksam, dass nach Bürgerlichem Recht die Überlassung der Wohnung an Dritte nicht zulässig ist, bzw. eine Erlaubnis des Vermieters nicht verlangt werden kann“ und lehnte die Bitte damit ab.

Landgericht München, Az.: 14 S 11701/15

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