(IP) Ob ein Schuldner wegen des drohenden Eigentumsverlusts an seiner Immobilie durch Zwangsversteigerung eine bestehende Suizidalität geltend machen könne, hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden. Es entschied, dass eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bei Vorliegen geeigneter medizinischer Behandlung hinsichtlich bestehender Suizidgefährdung nicht in Frage komme.

Ein Schuldner in der Zwangsversteigerung machte zu deren Abwendung die eigene Selbstmordgefährdung geltend. Er war zuvor aus einer kurzzeitigen stationären Behandlung entlassen worden.

Das Landgericht widersprach der Gefährdung. Der Suizidgefahr könne auch durch die ambulante Behandlung mit Psychopharmaka begegnet werden.

LG Stuttgart, Az.: 10 T 295/16

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