(ip/RVR) Nach Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH können Hausgeldansprüche Nachlassverbindlichkeiten begründen, wenn eine Eigentumswohnung mit Nachlassmitteln erworben wird, damit zum Nachlass gehört und die Hausgeldansprüche während der Testamentsvollstreckung fällig werden.

Die Erblasserin setzte testamentarisch ihren Enkel zum Erben und den Beklagten zum Testamentsvollstrecker ein. Weiter sollte der Beklagte für den Erben eine Eigentumswohnung aus Nachlassmitteln anschaffen. Dies erfolgte und der Erbe wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Wegen rückständiger Hausgeldansprüche erwirkte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft rechtskräftige Vollstreckungsbescheide gegen den Erben. Nach erfolgloser Vollstreckung in die Eigentumswohnung wurde der Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen. Das AG deutete dieses Begehren in Duldung auf Vollstreckung in den Nachlass um. Hiergegen wandte sich der Beklagte erfolglos mit Berufung und Revision.

Der BGH führt in seinem Urteil aus, der Zahlungsantrag sei zu Recht in einen Duldungsantrag umgedeutet worden, soweit die Forderungen gegen den Erben tituliert seien. Die Hausgeldforderungen seien Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, die nach § 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können. Voraussetzung sei, dass die Wohnung nach Satz 2 der genannten Vorschrift zum Nachlass gehört und der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegt. Dies sei der Fall.

Bei Hausgeldansprüchen, die für eine im Wege der Erbfolge erworbene Eigentumswohnung entstehen, sei lediglich umstritten, ob es sich hierbei um reine Nachlassschulden oder sog. Nachlasserbenschulden handelt, bei denen Nachlass und Erbe in Person haften oder um reine Eigenschulden des Erben. Der BGH qualifiziert die Hausgeldschulden als Nachlasserbenschulden, wenn der Testamentsvollstrecker die Wohnung verwaltet und dabei Verbindlichkeiten eingeht. Dann entstünden zwangsläufig Nachlassverbindlichkeiten. Da er das Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft habe, seien die beschlossenen Hausgeldansprüche Folge seiner Verwaltung und damit Nachlasserbenschulden.

BGH vom 04.11.2011, Az. V ZR 82/11


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