(ip/pp) Inwieweit der Zugang eines Telefax-Schreibens mit dem "OK"-Vermerk im Sendebericht belegt werden kann, hatte das Karlsruher Oberlandesgericht in einem aktuellen Urteil zu befinden. Im bewussten Fall begehrte eine klagende Krankenkasse von einem Mitglied die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen. Der betreffende Versicherte hatte eine Tätigkeit als Angestellter aufgenommen und wurde dadurch pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Er trug vor, den Versicherungsvertrag durch ein Telefaxschreiben unter Hinweis auf seine neu eingetragene gesetzliche Krankenversicherungspflicht "mit sofortiger Wirkung" gekündigt zu haben. Die Klägerin stellt den Zugang des Telefaxschreibens in Abrede.

Das OLG jedoch schlug sich auf die Seite des Versicherten: “Für den Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stellt es nunmehr auf den vollständigen Empfang (Speicherung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts ab.

„Es liegt nicht fern, diese Grundsätze auch auf die Zugangsproblematik im Privatrechtsverkehr zu übertragen … . Dem folgt der Senat zumindest dann, wenn es sich beim Empfänger wie hier um eine Aktiengesellschaft handelt, die zu den Kaufleuten zählt … . Zumindest ihnen ist im geschäftlichen Verkehr ein Signalzugang als Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann zuzurechnen, wenn wie hier konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein (ordnungsgemäßer) Ausdruck des Schreibens aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen gescheitert sein könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Denn damit ist das Telefaxschreiben - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen … - so in ihren Empfangsbereich gelangt, dass sie die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der enthaltenen Willenserklärung Kenntnis zu nehmen“.

„Die Überzeugung dafür, dass der Beklagte das Kündigungsschreiben … an die Klägerin gesendet hat und die gesendeten technischen Signale … vollständig im Telefaxgerät der Klägerin angekommen sind, hat der Senat kumulativ anhand der Aussage der Zeugin …, des "OK"-Vermerks auf dem zugehörigen Sendebericht und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten …“ gewonnen.”

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 65/08