(ip/pp) Mit u. a. der Nutzung eines Trockenraumes in einer Wohnungseigentumsanlage für andere Zwecke hatte sich das Konstanzer Amtsgericht (AG) in einem aktuellen Entscheid beschäftigt. Im konkreten Fall war die Beschlussanfechtung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Nutzung des großen Trockenraumes der Anlage 2 - 3 Mal im Jahr zur Pflege der Hausgemeinschaft umstritten. Es sollte ganzjährig Wäsche aufgehängt werden können - der Raum wurde aber zeitweilig als Versammlungsraum genutzt. So blieb für das AG ungeklärt, ob die Pläne zur Teilungserklärung den Raum tatsächlich bereits als Trockenraum bezeichnen oder ob dieser nur schon seit langer Zeit so genutzt wurde.

So stellte das AG fest: „Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass in der Teilungserklärung der Raum als Trockenraum bezeichnet ist und dies eine Zweckbestimmung darstellt, so kann durch einfache Mehrheit eine Gebrauchsregelung dahingehend ... beschlossen werden, dass 2 - 3 Mal im Jahr der Raum eine andere Nutzung erfährt, selbst wenn diese zum Inhalt hat, dass an diesen 3 Tagen die Wäsche der Klägerin dort nicht getrocknet werden kann und es hierbei gegebenenfalls etwas lauter zugeht und unter Umständen hierbei auch noch dem Alkohol zugesprochen wird. Der Zweck der Raumes wird hierdurch nicht aufgehoben oder dauerhaft geändert, sondern nur ganz vorübergehend eingeschränkt.“

Der Leitsatz fast zusammen: „Ist in der Teilungserklärung ein Raum als Trockenraum bezeichnet ist und stellt dies eine Zweckbestimmung dar, so kann durch einfache Mehrheit eine Gebrauchsregelung dahingehend beschlossen werden, dass 2 - 3 Mal im Jahr der Raum eine andere Nutzung erfährt, selbst wenn diese zum Inhalt hat, dass an diesen 3 Tagen die Wäsche der Wohnungseigentümer dort nicht getrocknet werden kann.“

AG Konstanz, Az.: 12 C 5/08