(IP) Hinsichtlich seelischer Belastung von Kindern durch Zwangsversteigerung und damit verbundenem Umzug hat das Landgericht (LG) Freiburg mit Leitsatz entschieden.

„1. Ein Ehegatte hat bei der Teilung des Vermögens auf das Wohl des gemeinschaftlichen Kindes besondere Rücksicht zu nehmen.

2. Ist ein Kind durch die Trennung der Eltern ohnehin seelisch belastet und ist es deshalb von besonderer Bedeutung, die schulischen Leistungen und die Entwicklung des Drittklässlers nicht durch einen Wechsel der Grundschule weiter zu gefährden, ist das Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig für sechs Monate einzustellen, wenn dadurch bei regulärem Schulverlauf vom sicheren Verbleib in der Familienwohnung bis zum Ende der vierten Grundschulklasse ausgegangen werden kann.“

Es ging im Verfahren um den konstanten und verlässlichen Verbleib eines Kindes im Klassenverband seines 4. Jahrgangs - bis zum Ende der Grundschulzeit. Dem komme, so die Richter des Landgerichts, eine überragende Bedeutung zu, um seine schulischen Leistungen zu stabilisieren. Es wurde entschieden, die Teilungsversteigerung einstweilen einzustellen, um die durch die mit der Trennung der Eltern zusammenhängenden seelischen Belastungen nicht weiter zu vergrößern.

LG Freiburg, Az.: 4 T 5/16

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