(IP) Hinsichtlich Haftung zwischen Mietern hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden.

„Für einen Schaden an der Tapete durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegenüber einem anderen Mieter“.

Der Kläger hatte von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seiner Mietwohnung verlangt. Er war Mieter, die Beklagte Mieterin der darüber liegenden Wohnung. Dann trat Wasser aus dem Leitungssystem des Hauses aus und drang in die Wohnung des Klägers ein. Er behauptete darauf, das Wasser sei unkontrolliert aus dem Wasserhahn im Bad der Beklagten ausgelaufen, da diese ihren Wasserhahn unsachgemäß repariert habe. Das Wasser sei über die Decken und Wände in seine Wohnung eingedrungen. Dadurch seien Schäden an seinen Tapeten verursacht worden. Mit der Klage hat er die Kosten für eine Neutapezierung verlangt.

Das Landgericht wies die Klage ab. Ein vertraglicher Anspruch bestehe nicht, da die Mieter durch den Abschluss eines Mietvertrags allein zum Vermieter in rechtlicher Beziehung stünden. Von einem solchen Mietvertrag gingen regelmäßig auch keine Schutzwirkungen gegenüber anderen Mietern des Gebäudes aus.
Der Kläger habe ferner nicht ausgesagt, dass die Tapeten, deren Beschädigung in Frage stehe, in seinem Eigentum stünden. Nach dem Vortrag des Klägers sei nicht dargetan, dass die Tapeten nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wären. Mit Wänden fest verklebte Tapeten seien wesentliche Bestandteile eines Gebäudes, da sie - wie allgemein bekannt - nicht ohne wesentliche Beschädigung oder Zerstörung zu entfernen seien.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Frankfurt am Main, Az.: 10 U 8/18

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