(IP/CP) Darf in einer privat vermieteten Wohnung eine Tagespflegestelle betrieben werden? Um diese Frage ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Auf die Klage einer Wohnungseigentümerin war die Mieterin zuvor verurteilt worden, die Nutzung der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu unterlassen. Ihre Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch, so die obersten Richter, folge bereits daraus, dass den Beklagten die Ausübung der Tagesmuttertätigkeit durch einen in einem Beschluss der Eigentümerversammlung zuvor untersagt worden war. Dieser Beschluss war nicht angefochten worden und daher verbindlich.

Der Senat räumte ein, es gehöre zum Wohnen zwar auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden sei jedoch die Nutzung der Wohnung für tägliche Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten, bei der ein Erwerbscharakter im Vordergrund stehe. So fasste der BGH im Leitsatz zusammen: „Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung dar, die vom Wohnzweck nicht mehr getragen wird. ... Wird einer Tagesmutter durch Beschluss der Eigentümerversammlung diese Tätigkeit bestandskräftig untersagt, so hat sie die Tätigkeit zu unterlassen. ... Der Tagesmutter bleibt es aber unbenommen, beim Verwalter oder der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag Erteilung einer Zustimmung zum Betrieb einer - nach Anzahl der zu betreuenden Kinder und zeitlichem Umfang konkret beschriebenen - Kindertagespflegestelle in ihrer Wohnung zu stellen.“

Bundesgerichtshof, AZ.: V ZR 204/11


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